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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die SaaS-Anwendung REQUIREAI · SaaS-AGB · Fassung 20.06.2026 · REQUIREAI v1.0

Fassung: 20.06.2026

Anwendbarkeit: ausschließlich B2B — Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

Rechtsgrundlage: Deutsches Recht; §§ 305 ff. BGB, §§ 535 ff. BGB; DSGVO, KI-VO (EU) 2024/1689, Data Act (EU) 2023/2854.

Verbunden mit: Order Form · Anlagen 1–5.

Anbieter und haftende Gesellschaft:
W+W Consulting GmbH, Pforzheimer Straße 75, 76275 Ettlingen.
Vertreten durch die Geschäftsführer Birgit Walterscheidt und Dr. Joachim Weinbrecht.
HRB 706909 Amtsgericht Mannheim · USt-IdNr. DE265494848.

§ 1 Geltungsbereich, Einbeziehung, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der W+W Consulting GmbH, Pforzheimer Straße 75, 76275 Ettlingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 706909 (nachfolgend „Anbieter") und ihren Kunden über die Bereitstellung der SaaS-Anwendung REQUIREAI (nachfolgend „Software"). Die AGB werden in den Vertrag einbezogen, indem der Kunde ein vom Anbieter bereitgestelltes Bestellformular (nachfolgend „Order Form") unterzeichnet, das ausdrücklich auf diese AGB Bezug nimmt; der Kunde hat zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit von dieser Fassung der AGB.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB).

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Bei Konzernkunden können die Parteien einen Konzern-Annex schließen, der einzelne Bestimmungen dieser AGB als Individualabrede verdrängt. Im Übrigen gilt § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede).

(5) Folgende Anlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses:

a) Anlage 1 — Leistungsbeschreibung und Service Level Agreement (SLA);

b) Anlage 2 — Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO (AV-Vertrag);

c) Anlage 3 — Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM);

d) Anlage 4 — Liste der Sub-Auftragsverarbeiter;

e) Anlage 5 — Drittprodukte und Lizenzbedingungen.

(6) Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge: (i) ein etwaiger Konzern-Annex, (ii) das Order Form, (iii) diese AGB, (iv) die Anlagen in der Reihenfolge ihrer Nummerierung, soweit dort nicht ausdrücklich anders geregelt.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche Bereitstellung der Software REQUIREAI durch den Anbieter im Wege eines Software-as-a-Service-Modells (SaaS) sowie die damit verbundenen Leistungen.

(2) REQUIREAI ist eine webbasierte Multi-Tenant-Anwendung für das SAP-Anforderungsmanagement mit KI-gestützten Funktionen zur Anforderungserhebung, ‑klassifizierung, Traceability und Workshop-Dokumentation.

(3) Der Anbieter stellt die Software über das Internet unter der Domain require.aurus-tec.ai sowie ggf. weiteren vom Anbieter benannten Domains zur Verfügung. Übergabepunkt der Leistung ist der Router-Ausgang des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums (nachfolgend „Übergabepunkt").

(4) Der konkrete Funktions- und Leistungsumfang, die gewählten Tarife sowie die Service Level ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung sowie aus dem Order Form. Änderungen während der Vertragslaufzeit richten sich nach § 17 dieser AGB.

(5) Auf das Vertragsverhältnis finden ergänzend die Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) Anwendung, soweit diese AGB keine abweichenden Regelungen treffen.

(6) Klarstellend: REQUIREAI ist ein Assistenz- und Verwaltungswerkzeug für Anforderungsmanagement. Der Anbieter schuldet die vereinbarte Bereitstellung der Software einschließlich ihrer Funktionen, jedoch keinen bestimmten Implementierungs- oder Projektrealisierungserfolg, keine projektmethodische, fachliche, technische oder rechtliche Beratung und keine inhaltliche Richtigkeit, der mit der Software erstellten oder verarbeiteten Inhalte. Die eigenverantwortliche fachliche, technische, projektmethodische und rechtliche Prüfung der mit Hilfe der Software erzeugten Ergebnisse obliegt allein dem Kunden.

§ 3 Nutzungsrecht

(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software gemäß des in der Order Form vereinbarten Umfangs ein.

(2) Die kommerzielle Lizenzeinheit ist die juristische Person (nachfolgend „Legal Entity"), der das Nutzungsrecht erteilt wird; die Anzahl der einzelnen Nutzer innerhalb einer Legal Entity ist für Bestand und Höhe der Vergütung nicht maßgeblich. Die Nutzung ist im Übrigen auf die vom Kunden im Rahmen seines Abonnements freigeschalteten Nutzer (User) und Mandanten (Tenants) beschränkt. Der zulässige Nutzungsumfang wird zusätzlich durch die im Order Form bzw. in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) vereinbarten Leistungskontingente — insbesondere das KI-Kontingent (AI-Credits/Token), den Umfang der Wissensbasis sowie die Automatisierungs- und API-Nutzung — gemäß § 6 bestimmt. Eine Nutzung durch mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen (Konzernunternehmen) ist nur zulässig, soweit dies im Order Form oder in einem Konzern-Annex ausdrücklich vereinbart wurde; jede mitnutzende verbundene Legal Entity zählt als eigene Lizenzeinheit.

(3) Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Dekompilierung, Disassemblierung oder Rückübersetzung (Reverse Engineering) der Software oder von Teilen der Software ist unzulässig, soweit nicht gesetzlich zwingend zugelassen (insbesondere §§ 69d, 69e UrhG).

(4) Der Kunde verpflichtet sich, die Zugangsdaten geheim zu halten und gegen unberechtigten Zugriff zu schützen. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an Dritte ist nicht gestattet. Zugangsdaten sind personengebunden; sie dürfen ausschließlich von derjenigen natürlichen Person verwendet werden, der der Kunde — über seine Administratoren — den jeweiligen Zugang zugewiesen hat (nachfolgend „berechtigter Nutzer"). Eine gemeinsame Nutzung desselben Zugangs durch mehrere Personen sowie die Weitergabe an nicht berechtigte Personen innerhalb des Kundenunternehmens sind unzulässig. Diese Regelung dient der Zugangs- und Datensicherheit, dem Schutz vor unbefugtem Zugriff sowie der Nachvollziehbarkeit von Zugriffen (Auditierbarkeit). Der Kunde benennt dem Anbieter einen oder mehrere administrative Ansprechpartner (nachfolgend „Administratoren"), die berechtigt sind, Nutzer anzulegen, zu verwalten und zu löschen.

(5) Der Kunde stellt sicher, dass die ihm zugeordneten Nutzer die Bestimmungen dieses Vertrages, soweit sie die Nutzung der Software betreffen, einhalten. Er haftet für deren Handlungen wie für eigene.

§ 4 Leistungen des Anbieters, Verfügbarkeit, Wartung

(1) Der Anbieter betreibt die Software auf einer geeigneten IT-Infrastruktur in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union.

(2) Der Anbieter gewährleistet eine durchschnittliche monatliche Verfügbarkeit der Software gemäß der in Anlage 1 vereinbarten Service Level, mindestens jedoch 99,0 % pro Kalendermonat, gemessen am Übergabepunkt. Nicht in die Verfügbarkeit eingerechnet werden:

a) geplante Wartungsfenster gemäß Absatz 3;

b) Ausfälle aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Anordnungen, Pandemien, großflächige Strom- oder Telekommunikationsausfälle);

c) Ausfälle, die auf eine vom Kunden zu vertretende Ursache zurückzuführen sind;

d) Ausfälle aufgrund von Angriffen Dritter, soweit der Anbieter angemessene Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat;

e) Ausfälle von wesentlichen Vorleistern (insbesondere Hyperscaler, KI-Modell-Provider) ausschließlich dann, wenn (i) der Ausfall außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs des Anbieters liegt, (ii) der Anbieter den Vorleister sorgfältig ausgewählt und laufend überwacht hat, (iii) der Anbieter den Ausfall unverzüglich eskaliert hat und (iv) eine zumutbare Ersatzlösung nicht verfügbar ist.

(3) Geplante Wartungsarbeiten werden dem Kunden mindestens 5 Werktage im Voraus per E-Mail an die hinterlegte Administrator-Adresse angekündigt und nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 08:00 – 18:00 Uhr MEZ/MESZ) durchgeführt. In dringenden Fällen (Sicherheitspatches, akute Störungen) ist eine kürzere Ankündigungsfrist zulässig.

(4) Der Anbieter bietet Support gemäß den in Anlage 1 vereinbarten Reaktions- und Wiederherstellungszeiten an. Supportanfragen sind über die bereitgestellten Support-Kanäle einzureichen.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, die Software durch Updates, Upgrades oder Patches weiterzuentwickeln. Wesentliche Änderungen, die zu einer nicht nur unerheblichen Einschränkung der bisher geschuldeten Leistung führen würden, richten sich nach § 17.

(6) Der Anbieter erstellt regelmäßige Sicherungen der Kundendaten gemäß den in Anlage 1 vereinbarten Wiederherstellungs-Parametern (RPO, RTO, Aufbewahrungsdauer). Eine darüberhinausgehende langfristige Archivierung obliegt dem Kunden, soweit dieser einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegt (z. B. §§ 257 HGB, 147 AO).

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist für die sachgerechte Nutzung der Software durch seine Nutzer verantwortlich. Er stellt sicher, dass auf Kundenseite die in der Leistungsbeschreibung genannten technischen Voraussetzungen vorliegen (insbesondere stabile Internetverbindung, aktueller Browser nach dem Stand der Technik).

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen ab Kenntnis, in Textform über erkennbare Fehler, Störungen oder den Verdacht eines Missbrauchs zu informieren.

(3) Der Kunde ist allein verantwortlich für die Inhalte, Daten und Dokumente, die er oder seine Nutzer in die Software einstellen (nachfolgend „Kundendaten"). Er sichert zu, dass die Kundendaten keine Rechte Dritter verletzen, frei von Schadsoftware sind und nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Dem Kunden ist es untersagt, besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO in die Software einzustellen, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart und im AV-Vertrag (Anlage 2) abgebildet ist.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass seine Nutzer zur Wahrung der Vertraulichkeit (§ 12) verpflichtet sind.

(5) Unterlässt der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten und verzögert sich dadurch die Leistungserbringung, ist der Anbieter berechtigt, hierdurch verursachten Mehraufwand nach seinen jeweils gültigen Tagessätzen abzurechnen.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den im Order Form gebuchten Lizenzkomponenten (SKUs) und ist je Legal Entity nach deren Jahresumsatz gestaffelt (Umsatz-Tier). Es gelten die folgenden Tier-Stufen: XSmall (Jahresumsatz bis 10 Mio. EUR), Small (über 10 bis 100 Mio. EUR), Medium (über 100 bis 500 Mio. EUR) und Large (über 500 Mio. EUR). Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den Kunden bestätigte Tier-Einstufung; eine Änderung der Tier-Einstufung infolge nachweislich veränderten Jahresumsatzes wird zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums nach gegenseitiger Bestätigung in Textform wirksam. Bei Konzernkunden ergibt sich die Vergütung aus der im Konzern-Annex vereinbarten Mengenstaffel (Preis auf Anfrage). Die zum Vertragsschluss vereinbarten Preise und Konditionen sind im Order Form festgehalten.

(2) Die im Order Form gebuchte Vergütung umfasst — je nach gewähltem Tarif bzw. der im Konzern-Annex vereinbarten Staffel — bestimmte monatliche Inklusivkontingente für die Nutzung der Software (nachfolgend „Inklusivkontingente"). Diese umfassen insbesondere (a) ein KI-Kontingent für die Nutzung der KI-Funktionen, ausgewiesen als AI-Credits bzw. Token, (b) den maximalen Umfang der Wissensbasis (Knowledge Base), (c) ein Kontingent für die Ausführung von Automatisierungen sowie (d) ein Kontingent für API-Aufrufe. Der konkrete Umfang der jeweiligen Inklusivkontingente ergibt sich aus dem Order Form bzw. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

(3) Soweit ein KI-Kontingent (AI-Credits/Token) vereinbart ist, wird es periodisch (in der Regel monatlich) bemessen. Nicht genutzte Anteile eines solchen Kontingents werden nicht in nachfolgende Zeiträume übertragen; eine Vergütung oder Erstattung für nicht genutzte Anteile findet nicht statt.

(4) Der Anbieter kann je Subscription ein KI-Nutzungskontingent festlegen. Verbrauchsbasierte Zukauf-Pakete (insbesondere zusätzliche KI-Credits/Token) sowie gesonderte Kontingente für Automatisierungen und API-Aufrufe sind derzeit nicht Vertragsbestandteil und bleiben einer künftigen Vereinbarung zwischen den Parteien vorbehalten.

(5) Änderungen des im Order Form vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere des maximalen Umfangs der Wissensbasis (Knowledge Base), erfolgen nach gegenseitiger Vereinbarung in Textform und werden zu Beginn des auf die Buchung folgenden Abrechnungszeitraums wirksam; eine dauerhafte Erweiterung des Leistungsumfangs kann den laufenden monatlichen bzw. jährlichen Subscription-Betrag für die restliche Vertragslaufzeit entsprechend erhöhen. Soweit ein KI-Nutzungskontingent festgelegt ist, können bei dessen Erreichen die KI-gestützten Funktionen bis zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums gedrosselt oder ausgesetzt werden; die übrigen Funktionen der Software bleiben hiervon unberührt.

(6) Die Vergütung wird — je nach gewähltem Abrechnungsmodus — monatlich oder jährlich im Voraus fällig. Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift, Banküberweisung oder über einen vom Anbieter eingesetzten Zahlungsdienstleister. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(7) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, nach einmaliger erfolgloser Mahnung mit Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen den Zugang zur Software temporär zu sperren; die Zahlungspflicht des Kunden bleibt hiervon unberührt. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe berechnet (§ 288 Abs. 2 BGB).

(8) Der Anbieter ist berechtigt, die Preise mit einer Ankündigungsfrist von 8 Wochen zum Ende eines Abrechnungszeitraums anzupassen, wenn und soweit dies durch nachweisliche Veränderungen der Kostenfaktoren des Anbieters (insbesondere Hosting-, KI-Modell- und Personalkosten) sachlich gerechtfertigt ist. Kostenreduzierungen sind nach denselben Maßstäben zugunsten des Kunden zu berücksichtigen und ihm anzuzeigen. Während einer im Order Form vereinbarten Mindestvertragslaufzeit sind Preisanpassungen nur zulässig, wenn dies im Order Form ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 20 % gegenüber dem zuletzt gezahlten Preis steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung zu, welches er innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Ankündigung in Textform ausüben muss.

(9) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

(2) Soweit der Anbieter im Rahmen der Nutzung der Software personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab. Dieser ist als Anlage 2 wesentlicher Bestandteil dieser AGB.

(3) Die vom Anbieter getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit der Datenverarbeitung (Art. 32 DSGVO) ergeben sich aus Anlage 3 (TOM).

(4) Die Datenhaltung erfolgt grundsätzlich in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union. Die zum Vertragsschluss eingesetzten Sub-Auftragsverarbeiter sind in Anlage 4 dokumentiert. Änderungen erfolgen nach dem im AV-Vertrag (Anlage 2) geregelten Informations- und Widerspruchsverfahren. Soweit Verarbeitungen personenbezogener Daten in Drittländer im Sinne des Kapitels V DSGVO erforderlich sind, erfolgen diese ausschließlich auf Grundlage geeigneter Garantien gemäß Art. 46 DSGVO (insbesondere EU-Standardvertragsklauseln), ergänzt um ein Transfer Impact Assessment und erforderlichenfalls zusätzliche technische und organisatorische Schutzmaßnahmen.

(5) Der Kunde kann seine Daten während der Vertragslaufzeit über die in der Software vorgesehene Exportfunktion in einem gängigen, maschinenlesbaren Format herunterladen. Die Datenportabilität betroffener Personen nach Art. 20 DSGVO bleibt davon — soweit sachlich anwendbar — unberührt; sie wird im AV-Vertrag (Anlage 2) ausgestaltet. Für den Anbieterwechsel und die Portabilität sämtlicher vom Kunden eingebrachter und im Rahmen der Nutzung erzeugter Daten gilt § 15.

§ 8 KI-spezifische Regelungen

(1) Die Software nutzt zur Erbringung bestimmter Funktionen Modelle künstlicher Intelligenz, insbesondere Large Language Models (LLM) eines oder mehrerer Drittanbieter (siehe Anlage 5). Die jeweils eingesetzten Modelle, deren Standorte sowie Sub-Auftragsverarbeiter sind in Anlage 4 dokumentiert.

(2) Der Anbieter sichert zu, dass Kundendaten nicht zu Trainings- oder Feinabstimmungszwecken (Training, Fine-Tuning) der eingesetzten KI-Modelle verwendet werden, weder durch den Anbieter selbst noch durch die eingesetzten Sub-Auftragsverarbeiter. Der Anbieter dokumentiert die entsprechenden vertraglichen Zusicherungen seiner Sub-Auftragsverarbeiter und stellt dem Kunden auf Anfrage geeignete Nachweise hierüber — soweit aus Gründen der Vertraulichkeit erforderlich in zusammengefasster oder auszugsweiser Form — zur Verfügung.

(3) Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) genannten KI-Funktionen einschließlich ihrer technischen Funktionsfähigkeit. Der Anbieter schuldet hingegen nicht die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Verwendbarkeit einzelner KI-Ausgaben für einen bestimmten Zweck. KI-Ausgaben können fehlerhaft, unvollständig oder erfunden sein („Halluzinationen"). Der Kunde verpflichtet sich, KI-generierte Ergebnisse vor einer geschäftskritischen Verwendung durch einen qualifizierten menschlichen Bearbeiter zu prüfen („Human in the Loop"); die inhaltliche Verantwortung für die Verwertung der KI-Ausgaben verbleibt beim Kunden.

(4) Im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) handelt es sich bei REQUIREAI nach Zweckbestimmung des Anbieters um ein Assistenzsystem für das Anforderungsmanagement. Die Software ist nicht als Hochrisiko-KI-System im Sinne des Anhangs III KI-VO konzipiert und nicht zur Verwendung in den dort genannten Anwendungsfällen bestimmt (insbesondere nicht zur Bewertung von Beschäftigten oder Bewerbern, zur Kreditwürdigkeitsprüfung, zur Beurteilung natürlicher Personen in kritischer Infrastruktur oder zu automatisierten rechtserheblichen Entscheidungen). Eine Nutzung der Software für solche Anwendungsfälle ist nur zulässig, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Setzt der Kunde die Software entgegen der Zweckbestimmung in einem Hochrisiko-Anwendungsfall ein, trägt er hierfür die regulatorische Verantwortung als Betreiber im Sinne der KI-VO und informiert den Anbieter unverzüglich; die Parteien vereinbaren in diesem Fall die erforderlichen ergänzenden Maßnahmen.

(5) Die den Anbieter nach der KI-VO treffenden Pflichten — insbesondere als Anbieter oder Betreiber im Sinne der Verordnung — erfüllt der Anbieter nach Maßgabe der jeweils geltenden Übergangs- und Anwendungsfristen.

(6) Der Anbieter behält sich vor, einzelne Eingaben und Ausgaben zu sicherheitsrelevanten Zwecken (Missbrauchserkennung, Stabilitätssicherung) vorübergehend zu speichern; dies erfolgt im Einklang mit Anlage 2 (AV-Vertrag) und Anlage 3 (TOM).

§ 9 Gewährleistung

(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Software während der Vertragslaufzeit im Wesentlichen den in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) vereinbarten Eigenschaften entspricht.

(2) Unerhebliche Beeinträchtigungen der Gebrauchstauglichkeit stellen keinen Mangel dar.

(3) Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Kenntnis in Textform anzuzeigen und so präzise zu beschreiben, dass eine Reproduktion möglich ist. Der Anbieter beseitigt Mängel innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der in Anlage 1 vereinbarten Reaktionszeiten.

(4) Eine verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für anfängliche Mängel der Software gemäß § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist; im Übrigen ist die Haftung nach § 10 dieser AGB beschränkt.

(5) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach § 5 ordnungsgemäß nachgekommen ist.

§ 10 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt:

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;

b) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;

c) nach zwingenden gesetzlichen Regelungen (insbesondere Produkthaftungsgesetz);

d) soweit der Anbieter eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung des Anbieters für leichte Fahrlässigkeit (Absatz 2) ist je Schadensfall und insgesamt pro Vertragsjahr auf einen Betrag in Höhe der vom Kunden in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis tatsächlich gezahlten Nettovergütung begrenzt; mindestens jedoch auf 5.000 EUR, höchstens auf 100.000 EUR pro Vertragsjahr. Konzernkunden können im Konzern-Annex abweichende Cap-Höhen vereinbaren.

(4) Für Schäden aus der Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten und der Vertraulichkeitspflichten (§ 12) gilt — abweichend von Absatz 3 und mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 — ein gesonderter Haftungshöchstbetrag in Höhe des Dreifachen der in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis tatsächlich gezahlten Nettojahresvergütung, mindestens jedoch 15.000 EUR, höchstens 300.000 EUR pro Vertragsjahr. Behördlich verhängte Bußgelder gegen den Kunden werden nur insoweit übernommen, als dies gesetzlich zwingend ist; im Übrigen ist die Erstattung von Bußgeldern ausgeschlossen.

(5) Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Nutzung der vom Anbieter bereitgestellten Export- und Sicherungsfunktionen einerseits und der vom Anbieter geschuldeten Sicherungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 6, Anlage 1) andererseits angefallen wäre. Eine eigene Sicherung der für ihn wesentlichen Daten obliegt dem Kunden, soweit Exportfunktionen verfügbar und ihm zumutbar sind.

(6) Außerhalb der Fälle des Absatzes 1 haftet der Anbieter nicht für mittelbare Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Reputationsschäden, finanzielle Folgeschäden Dritter und nicht-vertragstypische Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkung lässt die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Absatz 2) und die in Absatz 4 geregelten Schäden aus Datenschutz- und Vertraulichkeitsverletzungen unberührt.

(7) Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(8) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertrag verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, ausgenommen Ansprüche aus den in Absatz 1 genannten Fällen.

§ 11 Rechte an Daten, Statistik- und Verbesserungsdaten

(1) Die Kundendaten verbleiben in der Inhaberschaft des Kunden. Der Anbieter erhält an den Kundendaten nur die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, anonymisierte und aggregierte Nutzungsdaten (z. B. Anzahl Logins, Performance-Metriken) zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Software zu verarbeiten. Eine Re-Identifikation findet nicht statt.

(3) Die Verwendung von Kundendaten zum Training oder Fine-Tuning von KI-Modellen ist ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 2). Unberührt bleibt das Recht des Anbieters, aus den Kundendaten abgeleitete, vollständig anonymisierte und aggregierte Daten, bei denen ein Personen- oder Kundenbezug nicht mehr hergestellt werden kann, im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen — auch branchen- bzw. sektorbezogen — zu Analyse-, Benchmark-, Statistik- und Produktverbesserungszwecken zu verarbeiten und zu verwerten. Eine Re-Identifikation findet nicht statt (vgl. Abs. 2).

§ 12 Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnisse

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für Zwecke dieses Vertrages zu nutzen. Als vertraulich gelten insbesondere Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, sowie alle Kundendaten, Geschäfts-, Betriebs- und Handelsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG).

(2) Nicht von der Vertraulichkeit erfasst sind Informationen, die

a) der empfangenden Partei vor Mitteilung nachweislich bereits bekannt waren;

b) öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich sind oder werden, ohne dass die empfangende Partei dies zu vertreten hätte;

c) der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht rechtmäßig mitgeteilt werden;

d) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Kenntnis vertraulicher Informationen der anderen Partei entwickelt wurden;

e) aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offengelegt werden müssen; in diesem Fall wird die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab informiert.

(3) Die Parteien treffen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG. Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrages und 5 Jahre nach dessen Beendigung; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt sie zeitlich unbegrenzt fort, solange die Schutzvoraussetzungen vorliegen.

§ 13 Referenznennung

(1) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden mit Firma — ohne Logo — als Referenz im Rahmen üblicher Marketing- und Vertriebsmaßnahmen (Website, Präsentationen, Ausschreibungen) zu nennen, ohne dabei vertrauliche Details des Projekts offenzulegen. Der Kunde kann dieser Nennung jederzeit in Textform widersprechen. Bei Widerspruch entfernt der Anbieter den Verweis innerhalb von 30 Tagen aus aktuell gepflegten Materialien.

(2) Die Nutzung von Marken, Logos, geschützten Kennzeichen oder Bildmarken des Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform. Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 14 Drittprodukte

(1) In die Software REQUIREAI sind Produkte und Dienste Dritter integriert (z. B. Cloud-Infrastruktur, KI-Modell-Provider, Datenbank- und Zahlungsdienstleister).

(2) Die zum Vertragsschluss verwendeten Drittprodukte sowie die jeweils geltenden Lizenz- und Nutzungsbedingungen sind in Anlage 5 („Drittprodukte und Lizenzbedingungen") aufgeführt; soweit verfügbar, werden die Bedingungen verlinkt oder beigefügt. Der Kunde erkennt diese Drittprodukte und Bedingungen mit Vertragsschluss an, soweit sie zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software erforderlich sind.

(3) Wesentliche Änderungen der Drittprodukte oder ihrer Bedingungen richten sich nach § 17. Würde eine Änderung den Kunden wesentlich belasten, steht ihm das in § 17 Abs. 3 vorgesehene Sonderkündigungsrecht zum Wirksamkeitsdatum der Änderung zu.

§ 15 Anbieterwechsel, Datenportabilität und Datenrückgabe (Data Act)

(1) Diese Bestimmungen tragen den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) zum Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten Rechnung und konkretisieren die Pflichten des Anbieters zur Datenportabilität.

(2) Der Kunde kann während der gesamten Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen nach Vertragsende über die in der Software vorgesehene Exportfunktion seine exportierbaren Daten in gängigen, maschinenlesbaren Formaten herunterladen. Im Order Form können längere Exportfristen vereinbart werden.

(3) Exportierbar sind — im jeweils technisch bereitgestellten Umfang gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) — insbesondere: vom Kunden eingegebene Anforderungen und Klassifizierungen, hochgeladene Anhänge und Dokumente, Workshop-Dokumentationen, vom Kunden veranlasste KI-Eingaben und die ihm zugeordneten Ausgaben, Audit-Logs des Kunden-Tenants, Benutzer- und Rolleninformationen sowie Konfigurations- und Schnittstellen-Mappings. Etwaige technische Beschränkungen — z. B. proprietäre Modellausgaben Dritter oder aggregierte Betriebsdaten — werden in einer Exit-Dokumentation transparent dargestellt, die der Anbieter auf Anfrage zur Verfügung stellt.

(4) Auf Wunsch des Kunden unterstützt der Anbieter bei der Migration der Daten auf ein Folgesystem („Wechselunterstützung"). Die Entgelte für den Wechsel richten sich nach Art. 29 der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act): Für Wechselvorgänge, die ab dem 12. Januar 2027 eingeleitet werden, erhebt der Anbieter keine Wechselentgelte; für davor eingeleitete Wechselvorgänge werden höchstens die dem Anbieter unmittelbar durch den Wechsel entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Hiervon unberührt bleiben gesondert beauftragte, über die reine Datenbereitstellung und den Wechsel hinausgehende Unterstützungs- und Migrationsleistungen, die der Anbieter zu den im Order Form bzw. in Anlage 1 ausgewiesenen Tagessätzen abrechnet. Die Mitwirkungspflichten des Kunden bei Datenmigration und Schnittstellenanbindung werden in der Exit-Dokumentation konkretisiert.

(5) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist (bzw. der im Order Form vereinbarten längeren Frist) wird der Anbieter die Kundendaten endgültig löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (z. B. §§ 257 HGB, 147 AO) der Löschung entgegenstehen. Die vollständige Löschung wird dem Kunden auf Anfrage in Textform bestätigt.

§ 16 Insolvenz und optionaler Quellcode-Escrow

(1) Die Parteien wahren ihre wechselseitigen Pflichten auch im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Insolvenzabhängige Kündigungs- oder Lösungsrechte werden nur insoweit ausgeübt, als dies gesetzlich zulässig ist; § 119 InsO bleibt unberührt. Außerordentliche Kündigungsrechte aus konkreten Leistungsstörungen (vgl. § 18 Abs. 3) bleiben unberührt.

(2) Auf Wunsch des Kunden kann zwischen dem Kunden, dem Anbieter und einem unabhängigen Hinterlegungsagenten ein gesonderter Quellcode-Escrow-Vertrag geschlossen werden. Einzelheiten zu Hinterlegungsumfang, Herausgabeereignissen, Nutzungsrechten im Herausgabefall, Vergütung sowie insolvenzrechtlicher Wirksamkeit richten sich ausschließlich nach diesem gesonderten Vertrag; diese AGB regeln den Escrow nicht abschließend.

§ 17 Vertragsänderungen

(1) Der Anbieter kann diese AGB sowie die Anlagen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere zur Anpassung an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen, erforderlich ist und die Änderung den Kunden unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters nicht unangemessen benachteiligt.

(2) Nicht wesentliche Änderungen, insbesondere redaktionelle, technische oder administrative Anpassungen, werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform angekündigt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Ankündigung in Textform, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Folge wird in der Änderungsankündigung gesondert und in hervorgehobener Form hingewiesen.

(3) Wesentliche Änderungen — insbesondere Änderungen der Hauptleistung, der Vergütung, der Haftungsregelungen, der datenschutzrechtlichen Regelungen einschließlich Subprozessoren-Listen, der Vertragslaufzeit oder der Kündigungsregelungen — werden gesondert in Textform mitgeteilt und bedürfen entweder der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden oder begründen ein Sonderkündigungsrecht des Kunden zum Wirksamkeitsdatum der Änderung. Erteilt der Kunde die Zustimmung nicht und übt er das Sonderkündigungsrecht nicht aus, gilt die bisherige Fassung bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fort.

(4) Bei berechtigtem Widerspruch des Kunden gegen eine nicht wesentliche Änderung kann auch der Anbieter den Vertrag zum Wirksamkeitsdatum der Änderung außerordentlich kündigen.

§ 18 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag tritt mit beiderseitiger Unterzeichnung des Order Form — auch elektronisch — in Kraft.

(2) Sofern im Order Form oder in Anlage 1 keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Abrechnungszeitraums (Monat oder Jahr, je nach gewähltem Tarif) ordentlich gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung mit Fristsetzung nicht erfüllt;

b) eine Partei den Geschäftsbetrieb dauerhaft einstellt oder die für die Leistungserbringung erforderlichen Erlaubnisse oder Mittel verliert;

c) der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten oder einem nicht unerheblichen Teil der Jahresvergütung in Verzug ist.

(4) Im Übrigen können sich Kündigungsrechte aus konkreten Pflichtverletzungen oder gesetzlichen Vorschriften ergeben. Rein insolvenzabhängige Kündigungsrechte werden nur ausgeübt, soweit dies gesetzlich zulässig ist (§ 119 InsO).

(5) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); E-Mail genügt.

(6) Der Anbieter kann eine unverbindliche Testphase (in der Regel 14 Tage) bereitstellen. Eine solche Testphase endet automatisch mit Ablauf des Testzeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf; ein Anspruch auf Bereitstellung, Fortsetzung oder Verlängerung einer Testphase besteht nicht.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters in Ettlingen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen — vorbehaltlich § 17 — der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Textformklausel selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien werden, soweit eine ergänzende Regelung erforderlich ist, eine wirksame Bestimmung im Wege der Individualvereinbarung vereinbaren; eine geltungserhaltende Reduktion einzelner AGB-Klauseln ist ausgeschlossen.

(6) Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und ihren Anlagen oder dem Order Form gilt die in § 1 Abs. 6 festgelegte Reihenfolge.

Diese AGB werden in den Vertrag einbezogen durch das vom Kunden unterzeichnete Order Form. Kundenspezifische Vereinbarungen (Tarif, Laufzeit, Preise) ergeben sich aus dem Order Form; ausverhandelte Sonderbedingungen für Konzernkunden aus einem Konzern-Annex. Die Anlagen 1–5 (SLA, AV-Vertrag, TOM, Sub-Auftragsverarbeiter, Drittprodukte) sind wesentlicher Vertragsbestandteil und werden dem Kunden mit dem Order Form bzw. auf Anfrage unter info@ww-cs.de zur Verfügung gestellt.

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